Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 AMG)

Rechtliches
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JungleJesus
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Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 AMG)

Beitrag von JungleJesus »

Hallo Leute,

mir hat jemand geraten für mein Kräuterbierprojekt diese Sachkundeprüfung für freiverkäufliche Arzneimittel niederzulegen.
Ich werde definitiv keinen Cent ausgeben für ein Buch oder Kurs für diese Geschichte.
Bisher konnte ich rausfinden, dass 5 verschiedene Pflanzen abgefragt werden von einem Pool vom 40 verschiedenen Pflanzen und es 50 Singel-Choise Fragen gibt, aber was für Single-Choise-Fragen sind das ungefähr? Bisher konnte ich nichts genaueres finden.
Auch würde mich interessieren, ob ich von den 5 Drogenproben auch etwas in den Mund nehmen darf, weil das mir wahnsinnig weiterhilft. Der Geschmack gibt mir die Gewissheit, wenn ich das unter Umständen durch Trocknung und Zerkleinerung nicht äußerlich erkennen kann.
Hier mal ein Link, der grob beschreibt, wie das abläuft und welche Pflanzen in Frage kommen:
http://www.sachkundenachweis.info/ihk-p ... g-ab-2010/

Über mein Kräuterbierprojekt werde ich auch bald mal berichten, aber ich habe gerade zuviel um die Ohren ;)
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The Buffalo
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Re: Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 A

Beitrag von The Buffalo »

Interessant, interessant...!!!

Na dann fang mal an zu lernen... du willst dir kein buch kaufen, aber die "Grüne Apotheke" kann ich dir nur ans Herz legen, die paar euro lohne sich!! http://www.amazon.de/Apotheke-Einzeltit ... 3774264643


"Erkennen und Benennen der Droge, Hauptanwendungsgebiet und Hauptinhaltsstoff, je 3 Punkte pro Frage"

wohl für Erkennen, Anwendung und Stoffe (wohl das schwerste) je einen Punkt. Wenn du das drauf hast hast du beinahe die halbe Miete rein!

Droge______________Erkennen____Stoffe__________Anwendung
Anisfrüchte___________leicht_____Anethol(u.a.)___M.-D.-schmerzen, gut für Verdauung, Husten.
Arnikablüten_________???_______ Flavonoide(u.a.)_ allergische Reaktionen, Hunsten, wirkt anregend
Bärentraubenblätter____???______Arbutin, (Flavonoide)_______ desinfizierend und harnteibend
Baldrianwurzel________leicht__Monoterpene und Sesquiterpene__Beruhigungs- und Schlafmittel
Birkenblätter________schwerer
Brennnesselkraut_____schwerer?
Eibischwurzel_________???___
Eichenrinde_________schwer?
Enzianwurzel _______leicht
Fenchelfrüchte______ähnlich Anis
Flohsamen__________schwer???
Gewürznelken ________ ;)!
Hagebutten_________recht leicht
Heidelbeeren________
Holunderblüten und so machst du weiter :D :D
Hopfenzapfen
Kamillenblüten
Kümmelfrüchte
Kürbissamen
Lavendelblüten
Leinsamen
Lindenblüten
Löwenzahnkraut
Malvenblüten
Melissenblätter
Mistelkraut
Pfefferminzblätter
Primelwurzel
Ringelblumenblüten
Rosmarinblätter
Salbeiblätter
Schachtelhalmkraut
Schafgarbenkraut
Spitzwegerichkraut
Süßholzwurzel
Tausendgüldenkraut
Thymiankraut
Wacholderbeeren
Weißdornblätter mit Blüten
Wermutkraut

Ich würde ich auch sehr ans herz legen, die all diese Infos Tabellarisch aufzuschreiben und so lange runter zubeten bis du min. 80% richtig hast beim ausfragen :D
Es ist kein Zeichen von Gesundheit, an eine von Grund auf kranke Gesellschaft gut angepasst zu sein!
-Jiddu Krishnamurti
JungleJesus
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Re: Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 A

Beitrag von JungleJesus »

Vielen Dank, aus Interesse lerne ich auch die lateinischen Namen, das lohnt sich, wenn man auch in anderen Ländern unterwegs ist. Ein paar Pflänzchen kenne ich schon, drum wird es mir nicht so schwer fallen.

Ich habe schon ausreichend Bücher über Pflanzen und es gibt ja noch das liebe Internet. Ich sehe das auch als Geldmacherei für alles ein Buch kaufen und einen Kurs zu besuchen. Der Schein kostet ja auch schon was.
JungleJesus
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Re: Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 A

Beitrag von JungleJesus »

Das Rätsel ist immer noch für mich, was erwartet mich bei den Single Choise Fragen?
JungleJesus
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Re: Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 A

Beitrag von JungleJesus »

Okay gefunden:

Themengebiete der schriftlichen Prüfung sind:

- Kenntnisse über die in freiverkäuflichen Arzneimitteln verwendeten Pflanzen und Chemikalien,
- Begriffsbestimmungen, Darreichungsformen, Beschaffenheit, Zubereitungsformen, Inhaltsstoffe
- Kenntnisse über die Lagerung und Verfall von freiverkäuflichen Arzneimitteln,
- Kenntnisse über ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäufliche Arzneimittel,
- Kenntnisse über den unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und damit verbundene Gefahren,
- Arzneimittelrecht, Heilmittelwerbegesetz - siehe § 4 AMSachKV
JungleJesus
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Re: Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 A

Beitrag von JungleJesus »

Hier kann man auch alle Pflanzen nachschlagen:
http://www.heilmittel-pflanzen.de/heilmittel
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The Buffalo
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Re: Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 A

Beitrag von The Buffalo »

Ich finde das schon recht gut gemacht, man muss halt ein gewisses (erweitertes) Basiswissen vorzeigen, bin dann mal auf die genauen fragen gespannt :)
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-Jiddu Krishnamurti
JungleJesus
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Re: Sachkundeprüfung "Freiverkäufliche Arzneimittel" (§ 50 A

Beitrag von JungleJesus »

Ich bin zu unserer Industrie und Handelskammer gegangen und auf der Homepage hab ich das gefunden:

Inhalt der Sachkenntnisprüfung

Die Prüfung gemäß § 4 Sachkenntnis-Verordnung (Sachkenntnis-VO) umfasst im Wesentlichen folgenden
Rahmenplan mit Lernzielen:

1. Das Sortiment der freiverkäuflichen Arzneimittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Sachkenntnis-VO) ergibt sich aus
den §§ 1 bis 4, 43 bis 45 Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln vom
19.10.1994 (BGBI. I S. 3018), geändert durch Art. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes vom 07.09.1998 (BGBI. I S. 2649).

Bekannt muss dem Prüfling in diesem Zusammenhang sein, dass es bei der Entscheidung der Frage,
ob ein Arzneimittel vorliegt, auf die Zweckbestimmung des Stoffes ankommt (§ 2 Abs. 1
Arzneimittelgesetz). Hilfreich sind bei der Abgrenzung der freiverkäuflichen Mittel auch die (- insoweit
als negatives Indiz - ) Aufdrucke: „apothekenpflichtig“ und „verschreibungspflichtig“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 10
Arzneimittelgesetz)

2. Hinsichtlich der „üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien“ sollten die am meisten
verwandten Bestandteile, Zusatz- und Füllstoffe der freiverkäuflichen Arzneimittel bekannt sein und
einige Heilkräuter und Pflanzen gewusst werden. Grundkenntnisse sind ausreichend. Auf nähere
Kenntnisse „Chemikalien“ kann verzichtet werden. Bei den Darreichungsformen soll der Unterschied
zwischen Pillen, Pulver, Tinktur bekannt sein – ebenso die Verwendung „äußerlich“ oder „innerlich“
sowie auch die Folgen falscher Anwendung (z.B. das Schlucken von Zäpfchen u. ä.).

3. Zum Erkennen offensichtlich verwechselter, verfälschter oder verdorbener Mittel (§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Sachkenntnis-VO) gehört es, das fleckig werden von Tabletten oder den Pilz- oder Tierbefall von
Arzneimitteln zu bemerken und hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Auch offensichtliche
Unreinheiten und Verfälschungen z. B. falsche Substanzen eines Tees, müssen erkannt werden
können.

4. Der Prüfling muss allgemeine Fragen zum Verständnis der Angaben zur Haltbarkeit und Lagerfähigkeit
von freiverkäuflichen Arzneimitteln beantworten können; insbesondere auch in der Lage sein, hierzu auf
den Packungen angegebene Anweisungen und Daten zu lesen und daraus Schlussfolgerungen zu
ziehen. Geschmacksbeeinträchtigungen und Geschmacksveränderungen durch das Übertragen von
Geruchsstoffen nebeneinander liegender Arzneimittel müssen ihm bekannt sein.

5. Neben generellen Kenntnissen mit dem ordnungsgemäßen Abfüllen, Abpacken und Abgeben der Mittel
(§ 4 Abs. 2 Nr. 5 Sachkenntnis-VO) muss der Prüfling wissen, wann er zum pharmazeutischen
Unternehmer (§ 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz) wird und damit seine Haftung für Arzneimittelschäden
eintreten kann (§§ 84 ff Arzneimittelgesetz).

6. Der Prüfling muss in der Lage sein, die Gefahren eines unsachgemäßen Umgangs und der falschen
Anwendung von freiverkäuflichen Arzneimitteln zu erkennen und darzulegen. Hierzu gehören zum
Beispiel die Wirkung alkoholischer Lösungen von Aufputsch- und Beruhigungsmitteln, insbesondere für
Kinder und Kraftfahrer.

7. Die Kenntnis der für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschrift umfasst:
§§ 1 bis 5, 8, 10, 11, 13, 21, 38, 43 bis 52, 64 bis 67 Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit
Arzneimitteln vom 19.10.1994 (BGBI. I S. 3018), geändert durch Art. 1 des Achten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 07.09.1998 (BGBI. I S. 2649).
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 24.11.1998 i. d. F. vom
22.11.1988 i. d. F. vom 22.01.1996 (BGBI. I S. 101)
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
vom 20.06.1978 (BGBI. I S. 753) i. d. F. des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBI. II S. 882)
Stand: 13.02.2014 Seite 3 von 4 www.schwaben.ihk.de

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete der Heilwesen vom 18.10.1978 i. d. F. der
Bekanntmachung vom 19.10.1994 (BGBI. I S. 3069), geändert durch Art. 2 des Achten Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 07.09.1998 (BGBI. I S. 2649)
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